Speziell bei Ehen zwischen Deutschen und Nicht-EU-Bürger/innen sind einige wichtige Dinge zu beachten, die wir hier näher aufzeigen werden. Grundsätzlich ist es aber in jedem Falle angebracht, das zuständige Standesamt zur Klärung letzter Detailfragen zu Rate zu ziehen.
In jedem Falle ist die Eheschließung beim zuständigen Standesamt anzumelden. Hierzu müssen die allgemeinen Voraussetzungen zur Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Heimatlandes beider Partner erfüllt sein. Dazu gehören die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen, welche sich aus Verwandtschaft, einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden Ehe ergeben.
Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von einer Behörde des Heimatlandes oder auch von der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies erlauben. Die konsularische Vertretung des Heimatlands in Deutschland wird Ihnen in der Regel jedoch die erforderlichen Kontakte zu den Heimatbehörden vermitteln. Es ist zu beachten, dass die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses maximal sechs Monate beträgt!
Bei der Wahl des Ehenamens sollten Sie bedenken, dass in vielen Herkunftsländern ausländischer Ehepartner die in Deutschland getroffene Namenswahl nicht anerkannt wird. Da dies wichtig ist für die Namensbezeichnung in vom Herkunftsland ausgestellten Dokumenten und Pässen, sollten Sie sich vor einer Entscheidung über den Familiennamen genau über das Namensrecht des Herkunftslandes Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin informieren.
Bedenken Sie bitte bei der Koordinierung Ihrer Hochzeitsvorbereitungen – wozu auch die Zeit zur Beschaffung, Übersetzung und Legalisierung der nötigen Dokumente zählt – dass die Gültigkeit dieses Visums zunächst auf 3 Monate beschränkt ist. Eine Verlängerung auf 6 Monate ist in der Regel möglich. Sollten die Vorbereitungen länger dauern, als geplant, müssen Sie eine Ausreise und erneute Einreise mit Visum in Kauf nehmen.
Hat ein binationales Paar bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind, zudem die Vaterschaft anerkannt wurde, so ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits vor der Heirat möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis kann untersagt werden, wenn schwerwiegende Ausweisungsgründe wie z.B. Straftaten, Zugehörigleit zu einer terroristischen Vereinigung oder ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung vorliegen.
Das Verfahren zur Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist in den Deutschen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich vorher rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu informieren.
Beachten Sie bitte, dass eingetragene Lebenspartnerschaften homosexueller Paare nur in wenigen Staaten anerkannt werden.