Heiraten außerhalb der EU
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Heiraten außerhalb der "Europäischen Union"

 

Heirat mit einer/m Nicht-EU-Bürger/in

Mit dem Zusammenwachsen der Nationen und dem zunehmend multikulturellen Zusammenleben in Deutschland kommt es immer häufiger auch zu internationalen Lebens-Partnerschaften.


Speziell bei Ehen zwischen Deutschen und Nicht-EU-Bürger/innen sind einige wichtige Dinge zu beachten, die wir hier näher aufzeigen werden. Grundsätzlich ist es aber in jedem Falle angebracht, das zuständige Standesamt zur Klärung letzter Detailfragen zu Rate zu ziehen.

 

Die Eheschließung in Deutschland

Grundsätzlich kann in Deutschland eine gültige Ehe nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Wenn das Recht im Heimatland Ihres ausländischen Partners eine bestimmte Form der Eheschließung zwingend vorschreibt, müssen Sie sich parallel auch um die Erfüllung dieser Vorschriften bemühen.


In jedem Falle ist die Eheschließung beim zuständigen Standesamt anzumelden. Hierzu müssen die allgemeinen Voraussetzungen zur Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Heimatlandes beider Partner erfüllt sein. Dazu gehören die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen, welche sich aus Verwandtschaft, einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden Ehe ergeben.

 

Ehefähigkeitszeugnis

Nicht-EU-Bürger/innen dürfen grundsätzlich eine Ehe nur dann eingehen, wenn sie ein Ehefähigkeitszeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber vorlegen können, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegen steht, insbesondere dass keine andere Ehe besteht (§ 1309 Abs.1 BGB). Dieses Ehefähigkeitszeugnis muss stets erbracht bzw. gegebenenfalls eine Befreiung davon beantragt werden.


Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von einer Behörde des Heimatlandes oder auch von der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies erlauben. Die konsularische Vertretung des Heimatlands in Deutschland wird Ihnen in der Regel jedoch die erforderlichen Kontakte zu den Heimatbehörden vermitteln. Es ist zu beachten, dass die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses maximal sechs Monate beträgt!

 

Namenswahl

Bei einer Eheschließung in Deutschland kann zur Wahl eines Ehenamens sowohl das deutsche Namensrecht als auch das Namensrecht des ausländischen Ehepartners gewählt werden. So können Sie nach dem deutschen Namensrecht entweder den Geburtsnamen des Ehemannes oder den Geburtsnamen der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen erklären. Auch können Sie auf einen gemeinsamen Ehenamen verzichten.


Bei der Wahl des Ehenamens sollten Sie bedenken, dass in vielen Herkunftsländern ausländischer Ehepartner die in Deutschland getroffene Namenswahl nicht anerkannt wird. Da dies wichtig ist für die Namensbezeichnung in vom Herkunftsland ausgestellten Dokumenten und Pässen, sollten Sie sich vor einer Entscheidung über den Familiennamen genau über das Namensrecht des Herkunftslandes Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin informieren.

 

Benötigte Aufenthaltstitel zur Eheschließung

Wenn Ihr Partner nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung z.B. als Student, Arbeitnehmer oder Familienangehöriger in Deutschland weilt, benötigt er als Nicht-EU Bürger ein spezielles Visum der entsprechenden Auslandsvertretung zum Zwecke der Heirat.


Bedenken Sie bitte bei der Koordinierung Ihrer Hochzeitsvorbereitungen – wozu auch die Zeit zur Beschaffung, Übersetzung und Legalisierung der nötigen Dokumente zählt – dass die Gültigkeit dieses Visums zunächst auf 3 Monate beschränkt ist. Eine Verlängerung auf 6 Monate ist in der Regel möglich. Sollten die Vorbereitungen länger dauern, als geplant, müssen Sie eine Ausreise und erneute Einreise mit Visum in Kauf nehmen.

Achtung: Eine Einreise mit Schengen-Visum zur Heirat ist nicht erlaubt!


Hat ein binationales Paar bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind, zudem die Vaterschaft anerkannt wurde, so ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits vor der Heirat möglich.

 

Aufenthaltserlaubnis nach der Heirat und Einbürgerung

Wer eine/n Deutsche/n heiratet, erhält dadurch nicht automatisch die Deutsche Staatsbürgerschaft. Durch die Eheschließung entsteht zunächst ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche zunächst auf 3 Jahre beschränkt ist. Danach erhält der ausländische Ehepartner die unbefristete Niederlassungserlaubnis, sofern alle gesetzlichen Integrations-Bestimmungen erfüllt sind. Die Einbürgerung und die Deutsche Staatsangehörigkeit können Sie nach mindestens 3 Jahren Aufenthalt und 2 Jahren Ehe beantragen.


Die Aufenthaltserlaubnis kann untersagt werden, wenn schwerwiegende Ausweisungsgründe wie z.B. Straftaten, Zugehörigleit zu einer terroristischen Vereinigung oder ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung vorliegen.

 

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Nicht nur deutsche, sondern auch binationale homosexuelle Paare können ihre Lebenspartnerschaft in Deutschland eintragen lassen, sofern einer der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Es bestehen hier die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer normalen Eheschließung, einschließlich des aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Status.


Das Verfahren zur Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist in den Deutschen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich vorher rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu informieren.

Beachten Sie bitte, dass eingetragene Lebenspartnerschaften homosexueller Paare nur in wenigen Staaten anerkannt werden.

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